Seit dem Jahreswechsel haben Arbeitnehmer ein Anrecht darauf, dass sie ihr Arbeitgeber finanziell bei der betrieblichen Altersvorsorge, wenn diese in Form einer Entgeltumwandlung erfolgt, unterstützt.

Jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer hat das Recht, Teile seines Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Er kann dabei Steuern und Sozialabgaben sparen. Seit Beginn 2020 muss zudem jeder Arbeitgeber 15 Prozent der Beiträge, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge zahlt, zusätzlich in diesen Vertrag einzahlen.

Schon seit 2002 hat jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) mit Entgeltumwandlung. Entgeltumwanldung bedeutet, dass der Beschäftigte einen Teil seines Gehaltes oder auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld in eine bAV-Lösung einzahlt, um eine Zusatzrente aufzubauen.

Derzeit stehen fünf bAV-Varianten zur Verfügung, nämlich die DirektversicherungPensionskassePensionsfondsDirektzusage/Pensionszusage oder Unterstützungskasse. Falls der Arbeitgeber von sich aus keine bAV-Lösung mit Entgeltumwandlung anbietet, kann der Arbeitnehmer zumindest eine Direktversicherung fordern, die eben eine Entgeltumwandlung erlaubt. Diese bAV-Lösung hat nicht nur durch eine spätere Zusatzrente einen Vorteil, sondern spart bereits während der Ansparphase dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben.

Lesen Sie hier weiter:

https://www.versicherungsjournal.de/pressedienst/verbraucher/20229.html