Wer beweispflichtig ist, wenn ein Arbeitgeber glaubt, dass sich einer seiner Beschäftigten im Homeoffice vor der Arbeit drückt, verdeutlicht ein Urteil eines Arbeitsgerichtes.

Grundsätzlich trifft einen Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang ein Beschäftigter seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice. Dies entschied Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil (5 Sa 15/23).

Eine diplomierte Pflegemanagerin war für den Betreiber einer Pflegeeinrichtung als Angestellte tätig. Es war ihr erlaubt, einen Teil ihrer Arbeit im Homeoffice zu erledigen.

Das betraf insbesondere Arbeiten an einem Qualitätshandbuch sowie die an anderen für die Einrichtung erforderlichen Unterlagen. Ihre Arbeitszeiten musste die Managerin anhand monatlich vorzulegender Tabellen erfassen. In denen waren der tägliche Arbeitsbeginn sowie das Arbeitsende dokumentiert.

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