Ein Handwerksbetrieb sollte eine von ihm installierte Anlage nachbessern. Dafür sollte die Betriebshaftpflicht-Versicherung leisten. Die sah jedoch keinen Anspruch des Versicherten. Schließlich musste das Oberlandesgericht entscheiden.

Eine Forderung auf Nachbesserung löst nur dann einen Anspruch gegen einen Betriebshaftpflicht-Versicherer aus, wenn diese ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart wurde. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Januar 2023 (8 U 2921/22) hervor.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Installation und Wartung von Haustechnik. Sie wurde von einer Gemeinde damit beauftragt, im Rahmen des Umbaus eines Hauses eine zentrale Befeuchtungsanlage zu installieren.

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