Inwieweit ein Vermieter einem Unternehmer kündigen kann, weil dieser die Miete für seine Geschäftsräume aufgrund des Lockdowns nicht zahlen kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

Die gesetzliche Regelung, einem Mieter von Gewerberäumen, der seinen Betrieb pandemiebedingt vorübergehend schließen muss, wegen Nichtzahlung der Miete nicht kündigen zu dürfen, setzt keine Vermögenslosigkeit des Mieters voraus. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. September 2020 hervor (Az.: 13 U 3078/20).

Ein Gastwirt war vom Landgericht Nürnberg-Fürth zur Räumung seiner von ihm gemieteten Gewerberäume verurteilt worden. Dem vorausgegangen war eine Räumungsklage des Vermieters, weil der Gastronom die Monatsmieten für Mai und Juni 2020 nicht bezahlt hatte.

Das Landgericht hielt die Behauptung des Beklagten, dass er wegen der pandemiebedingten zwangsweisen Schließung seines Lokals über keine ausreichenden Mittel verfügte, um die Miete bezahlen zu können, für nicht erwiesen. Das Urteil war vorläufig vollstreckbar.

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