Die Höhe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer hängt unter anderem davon ab, in welchem Familienverhältnis Erblasser oder Schenker zum Begünstigten stehen. Es gibt aber auch legale Tricks seitens des Erblassers oder Schenkers, um die spätere Steuerlast des Begünstigten zu reduzieren.

Jeder, der etwas zu vererben oder verschenken hat, möchte, dass das meiste davon bei seinen Begünstigten ankommt. Je nach diversen Faktoren kann jedoch die Erbschaft- oder Schenkungsteuer das Erbe oder die Schenkung deutlich minimieren. Doch es gibt Möglichkeiten, wie Erblasser und Schenker noch zu ihrer Lebzeit diese finanzielle Belastung für die Erben oder Beschenkten von vornherein minimieren können.

Laut gesetzlichen Vorgaben wie der festgesetzten Freibeträge im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegen nicht alle durch Erbschaft oder Schenkung übertragenen Sach- und Geldwerte der Steuerpflicht. Dennoch ist nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) das zu versteuernde geerbte oder beschenkte Vermögen letztes Jahr gegenüber dem Vorjahr um 5,9 Prozent auf 84,4 Milliarden Euro gestiegen.

Die dafür festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer betrug 8,5 Milliarden Euro – 19,4 Prozent mehr als 2019. Insgesamt waren es rund 6,8 Milliarden Erbschaft- und 1,8 Milliarden Schenkungsteuer.

Freibeträge beim Vererben und Verschenken

Die Höhe des Freibetrages sowie der jeweils geltende Steuersatz hängen unter anderem vom persönlichen (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erben oder Beschenkten zum Erblasser oder Schenker ab. Rechtliche Details zur Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wie die Höhe der Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad, aber auch die entsprechenden Steuersätze bei zu versteuernden Vermögensübergängen sind in den Paragrafen 14 bis 19 ErbStG geregelt.

Lesen Sie hier weiter:

https://www.versicherungsjournal.de/pressedienst/verbraucher/20050.html