Nur bestimmte Angehörige haben ein Anrecht auf einen Teil des Erbes, auch wenn sie in einem bestehenden Testament nicht genannt sind.

Oftmals kommt es zu Erbstreitigkeiten, weil manche Verwandten des Verstorbenen der Meinung sind, dass ihnen ein Pflichtteil zusteht. Doch unabhängig davon, ob ein Testament besteht oder nicht, steht gemäß dem geltenden Erbrecht nur dessen Ehepartner, seinen Kindern oder eventuell seinen Eltern eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe zu. Dieser Anspruch gilt jedoch nur, wenn die betreffenden Angehörigen dies rechtzeitig einfordern.

Wurde der Nachlass nicht mit einem gültigen Testament oder einem Erbvertrag geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge gemäß den §§ 1922 und folgenden BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Stirbt beispielsweise bei einem Ehepaar mit Kindern ein Ehepartner, erben der überlebende Ehepartner die Hälfte und die Kinder des Verstorbenen, beziehungsweise, wenn die Kinder verstorben sind, deren Kinder (Enkelkinder) die andere Hälfte des Nachlasses.

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann man sein Hab und Gut aber auch völlig anderen Personen als den gesetzlichen Erben beziehungsweise den Verwandten und Angehörigen vermachen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Weder den Ehepartner noch die Kinder oder Kindeskinder kann man komplett vom Erbe ausschließen. Kinderlose können auch ihren Eltern nicht gänzlich ein Erbe verwehren.

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