Unter welchen Bedingungen Luftfahrtunternehmen dazu berechtigt sind, einen Aufpreis zu berechnen, wenn Passagiere ihre Flüge coronabedingt verschieben müssen, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung eines infolge der Covid-19-Pandemie annullierten Fluges einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Köln jüngst entschieden (6 U 127/20).

Wird ein Flug annulliert, so haben Fluggäste nach den Bestimmungen der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung wahlweise ein Recht auf eine Umbuchung oder auf Erstattung des Ticketpreises. Dass das in Zeiten von Corona mit Tücken verbunden ist, belegt ein Urteil (6 U 127/20) des Kölner Oberlandesgerichts. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die hielt es für unrechtmäßig, dass eine Fluggesellschaft für die Umbuchung pandemiebedingter Flüge im Fall zweier Fluggäste einen Aufpreis verlangt hatte.

Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen die Fluggastrechte-Verordnung. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kölner Landgericht an. Das Luftfahrtunternehmen legte daher Berufung beim Oberlandesgericht der Stadt ein. Damit hatte es Erfolg.

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