Ob ein Mieter von Gewerberäumen, der seinen Betrieb wegen der Covid-19-Pandemie vorübergehend schließen muss, vom Vermieter eine Mietminderung fordern kann, zeigt ein Gerichtsurteil

Ein Mieter von Gewerberäumen wurde wegen einer durch die Covid-19-Pandemie veranlassten behördlichen Anweisung dazu verpflichtet, seinen Betrieb vorübergehend zu schließen. In diesem Fall ist er dazu berechtigt, die Miete für den Zeitraum der Schließung um die Hälfte zu reduzieren. Dazu bedarf es keiner wirtschaftlichen Existenzbedrohung, so das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 1099/20).

Ein Mieter von Gewerberäumen musste seinen Betrieb wegen der Covid-19-Pandemie aufgrund einer behördlichen Anweisung vorübergehend schließen. Er sah sich daher dazu veranlasst, seine Mietzahlungen um die Hälfte zu reduzieren. Zur Begründung berief er sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß Paragraf 313 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Zu Recht, urteilte der 8. Zivilsenat des Berliner Kammergerichts im April 2021. Nach Ansicht der Richter gehört zur Geschäftsgrundlage eines zwischen einem Vermieter und einem Mieter abgeschlossenen Vertrages, dass es nicht zu einer Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens kommen werde.

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