Der Bundesfinanzhof hatte in einer Entscheidung zu klären, ob ein Beschäftigter ein vorhandenes häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, auch wenn er in diesem Heimbüro im Vergleich zu seiner Gesamttätigkeit nur relativ wenig arbeitet.

Eine steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das tatsächlich vorhandene Zimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt erforderlich ist. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VI R 46/17).

Eine Angestellte hatte in ihrer Einkommensteuer-Erklärung Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten für die Nutzung ihres häuslichen Arbeitszimmers geltend gemacht. Das Finanzamt wie auch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Finanzgericht weigerten sich jedoch, den Werbungskostenabzug anzuerkennen. Als Argument brachten sie hervor, dass der Anteil der beruflichen Tätigkeiten der Frau in ihrem häuslichen Arbeitszimmer gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit als äußerst gering einzustufen sei.

Nach Überzeugung der Richter hätten die Arbeiten ebenso gut beispielsweise am Küchentisch der Steuerpflichtigen durchgeführt werden können. Dafür ein Arbeitszimmer vorzuhalten, sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Dieser Argumentation wollte sich der in der letzten Instanz mit dem Fall befasste Bundesfinanzhof nicht anschließen. Er gab der Revision der Steuerpflichtigen statt.

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