Wer einem anderen eine Gefälligkeit erweist und dabei einen Schaden anrichtet, muss nur unter bestimmten Umständen dafür aufkommen. Je nachdem kann diese Regelung für den Schädiger oder für den Geschädigten zum Problem werden. Eine passende Versicherungspolice hilft in beiden Fällen.

Hat man einen Schaden angerichtet, muss man normalerweise dafür auch aufkommen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung, beispielsweise wenn man unentgeltlich jemandem hilft und dabei versehentlich das Hab und Gut des anderen schädigt und/oder ihn verletzt. Eine bestimmte Versicherungspolice sorgt dafür, dass der Geschädigte auch in solchen Fällen eine gerechte Entschädigung erhält, ohne dass der Schädiger in diesen und anderen Situationen um seine finanzielle Existenz fürchten muss.

Nicht immer läuft alles wie geplant. Schnell kann aufgrund eines Missgeschicks auch ein Schaden eintreten. Jeder, der einen anderen vorsätzlich oder versehentlich schädigt, muss normalerweise gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den entstandenen Schaden auch aufkommen.

Diverse Gerichtsurteile belegen jedoch, dass es hiervon auch Ausnahmeregelungen geben kann, wenn ein Schaden nur deswegen entstanden ist, weil man aus Hilfsbereitschaft jemand anderem geholfen hat.

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