Dass ein Vermieter nicht in jedem Fall für die Folgen eines Unfalles haftet, den ein Mieter aufgrund eines defekten Bauteils der Immobilie erleidet, belegt ein Gerichtsurteil. Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn der Vermieter von dem Manko wusste.

Erschreckt sich eine Mieterin wegen eines sich plötzlich lösenden Rollos dermaßen, dass sie ins Straucheln gerät und sich dabei verletzt, hat sie in der Regel selbst dann keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Vermieter, wenn dieser von dem Mangel wusste, ihn aber noch nicht beseitigt hatte. Das geht aus einem veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor (Az.: 7 S 5872/17).

Eine Frau, die eine Doppelhaushälfte mit Garten gemietet hatte, teilte kurz nach ihrem Umzug dem Vermieter mit, dass das Wohnzimmerrollo schwergängig sei und repariert werden müsse. Zwei Wochen später strauchelte die Frau auf einer Treppe, die von der Terrasse ihrer Wohnung in den hinteren Garten führte.

Sie behauptete, dass sie sich bei ihrem Bemühen, einen Sturz zu vermeiden, an einer Säule, die sich im Bereich der Treppe befand, habe festhalten müssen. Dabei habe sie sich eine schwere Handverletzung zugezogen. Grund für ihr Straucheln sei gewesen, dass das von ihr beanstandete Rollo plötzlich aus einer Höhe von 2,20 Metern heruntergekracht sei. Sie habe sich hierbei so sehr erschrocken, dass sie das Gleichgewicht verloren habe.

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