Wer sein Auto an der Straße parkt, muss sich vergewissern, dass er beim Öffnen der Kfz-Türe keinen anderen gefährdet, und darf sie nur so lange offen lassen wie unbedingt notwendig. Ein Urteil zeigt zudem, das auch Pkw-Fahrer umsichtig sein müssen, wenn sie an parkenden Autos vorbeifahren.

Ein Seitenabstand zu einem geparkten Fahrzeug von unter einem Meter genügt nicht, wenn an dem Fahrzeug eine Tür zur Fahrbahn geöffnet ist, in deren Bereich eine Person steht. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (13 S 8/23).

Ein Pkw-Halter hatte sein Auto ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt und belud seinen Wagen durch die hintere geöffnete Tür auf der Fahrerseite. Ein anderer Pkw-Fahrer fuhr mit seinem Auto in einem so geringen Abstand an dem parkenden Wagen vorbei, dass er mit der geöffneten Türe kollidierte.

Dabei entstand an dem geparkten Fahrzeug ein erheblicher Schaden. Dessen Halter verklagte den Autofahrer, der gegen seine Autotür fuhr, und forderte, dass dieser beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer den Schaden in vollem Umfang ersetzt.

Durch zwei Instanzen

Der Kläger gab an, dass die Tür zum Zeitpunkt der Kollision nur leicht geöffnet gewesen sei und nicht in den Verkehrsraum hineingeragt habe. Sein geparktes Auto sei außerdem bereits von Weitem gut erkennbar gewesen. Zu dem Vorfall sei es seiner Ansicht nach folglich nur deswegen gekommen, weil der Beklagte einen zu geringen Sicherheitsabstand zu dem stehenden Pkw eingehalten habe.

Der Kfz-Versicherer des Beklagten wie auch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Völklingen gingen von einem beiderseitigen Verursachungsbeitrag aus. Das Gericht wies die Klage des parkenden Kfz-Halters auf Ersatz des restlichen Schadens daher als unbegründet zurück.

Zu Unrecht, befand das von dem Kläger in Berufung angerufene Saarbrücker Landgericht. Es hielt dessen Forderung in vollem Umfang für berechtigt.

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