Ein Kunde, auf dem in einem Geschäft ein Schild gefallen ist, kann nicht in jedem Fall damit rechnen, dass der Geschäftsinhaber für den dabei erlittenen Schaden auch haften muss, wie ein Gerichtsfall verdeutlicht.
Behauptet die Besucherin eines Geschäfts, durch ein unsachgemäß aufgehängtes Schild verletzt worden zu sein, ist es ihre Sache, das zu beweisen. Gelingt ihr das nicht, geht sie leer aus. Das ist der Tenor eines kürzlich veröffentlichten Urteils des Amtsgerichts Nürnberg (Az.: 240 C 4272/19).
Eine Frau hatte ein Nürnberger Möbelgeschäft aufgesucht, um dort Einkäufe zu tätigen. Dort sei nach ihren Angaben plötzlich ein unsachgemäß an der Decke aufgehängtes Schild aus Kunststoffmaterial auf sie hinabgestürzt und habe sie am Kopf verletzt.
An der Stelle, an der sie das Schild getroffen habe, würden keine Haare mehr wachsen. Es sei daher eine Haartransplantation erforderlich. Vom Besitzer des Ladens forderte die Frau, ihr deren Kosten in Höhe von rund 2.000 Euro zu ersetzen. Sie verlangte außerdem, ihr ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu zahlen.
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