In einer Waschstraße wurde ein Fahrzeug beschädigt, weil bei einem davor befindlichen Auto der Heckscheibenwischer abgerissen worden war. Das Landgericht Stendal hatte sich anschließen mit der Frage der Haftung zu befassen.

Wird in einer Waschstraße ein Fahrzeug durch einen abgerissenen Heckscheibenwischer eines davor durchfahrenden Autos beschädigt, ist dessen Halter in der Regel nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Stendal hervor (22 S 6/22).

Ein Mann befand sich mit seinem Pkw in einer Waschstraße. Währenddessen löste sich von dem davor befindlichen Fahrzeug der Heckscheibenwischer. Infolge des Vorfalls wurde der Lack des nachfolgenden Autos beschädigt.

Die Kosten der dadurch notwendigen Reparatur machte der Geschädigte gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs gerichtlich gelten, dessen Scheibenwischer sich in der Waschanlage abgelöst hatten, geltend.

Dies begründete der Kläger damit, dass es zu dem Vorfall nur deswegen habe kommen können, weil der Heckscheibenwischer nicht waagerecht in Ruheposition, sondern senkrecht gestellt gewesen sei. Er sei außerdem nicht mit einer hierfür vorgesehenen Schutzhülle abgedeckt worden.

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