Will man die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nicht seinen Erben überlassen, gilt es zu Lebzeiten die richtigen Weichen zu stellen. Das belegt ein aktuelles Urteil.

Bestimmt ein Versicherungskunde, dass die Todesfallleistung seiner Lebensversicherung nicht an die Erben, sondern an eine nicht erbberechtigte Person ausgezahlt werden soll, ist das als Schenkung anzusehen, die von den Erben unter Umständen widerrufen werden kann. Das gilt zumindest dann, wenn die Beschenkte nichts von der Verfügung weiß – so das Landgericht Frankenthal in einem Urteil (8 O 165/22).

Ein Mann hat in seiner Lebensversicherungs-Police verfügt, dass die Todesfallleistung des Vertrages im Fall seines Ablebens nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Dieser erzählte er davon nichts. Rein rechtlich handelte es sich daher um ein Schenkungsangebot. Das wurde von den Erben des Versicherten kurz nach dessen Tod widerrufen. Sie beanspruchten die Todesfallleistung für sich.

Mit Erfolg. Das Frankenthaler Landgericht hielt die Forderung der Erben für berechtigt. Denn weil die Bekannte nichts von der Schenkung wusste, habe ein Schenkungsvertrag allenfalls nach dem Tode des Versicherten zustande kommen können.

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