Ab dem 1. Oktober 2022 dürfen Minijobber regelmäßig mehr verdienen als die bisherigen 450 Euro im Monat. Zudem gibt es eine neue Regelung für den Fall, dass ein Minijobber die Minijobgrenze überschreitet.

Ein Arbeitnehmer darf maximal bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze im Monat regelmäßig verdienen, damit es sich noch um einen Minijob handelt, der für den Beschäftigten nicht sozialversicherungs-pflichtig ist. Diese Minijobgrenze ändert sich zum 1. Oktober 2022 nicht nur von 450 Euro auf 520 Euro im Monat, sondern auch in der Art, wie sie künftig ermittelt wird. Geändert wurden zudem die Voraussetzungen, wann eine Beschäftigung als Minijob gilt, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Jahres die Minijobgrenze gelegentlich überschreitet.

Durch das jüngst in Kraft getretene Mindestlohn­-Erhöhungsgesetz erhöht sich zum 1. Oktober 2022 nicht nur der gesetzliche Mindestlohn von 10,45 Euro auf 12,00 Euro, sondern auch die Minijobgrenze. Bis zum 1. Oktober 2022 darf ein Arbeitnehmer maximal 450 Euro im Monat regelmäßig beziehungsweise in Ausnahmefällen höchstens 5.400 Euro im Jahr verdienen, damit es sich um einen Minijob handelt. Anderenfalls ist ein Job mit einem regelmäßigen Gehalt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungs-Verhältnis.

Ab dem 1. Oktober 2022 wird diese Minijobgrenze, also die Gehaltsgrenze, bis zu der ein Job mit regelmäßigem Verdienst als Minijob gilt, dynamisch angepasst. Diese Grenze orientiert sich dann laut Gesetz an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Durch die Anhebung des Mindestlohns auf dann 12,00 Euro erhöht sich die Minijobgrenze ab 1. Oktober von bisher 450 Euro auf 520 Euro. Die Berechnungsformel lautet: (52 Wochen x zehn Stunden pro Woche x 12,00 Euro Mindestlohn) / zwölf Monate.

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