Ob ein Fußgänger, der durch einen abgesenkten Gullydeckel stürzt und sich dabei verletzt, einen Anspruch auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld von der zuständigen Gemeinde hat, zeigt ein Gerichtsurteil.

Fußgänger müssen auch auf Fußgängerüberwegen mit Stolperfallen rechnen. Das gilt zumindest dann, wenn diese bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkannt werden können. So das Amtsgericht München in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 182 C 8281/21).

Ein Mann war beim Überqueren eines mit einer Ampel gesicherten Fußgängerüberwegs mit seinem Fuß auf einen in die Fahrbahnoberfläche eingelassenen Gullydeckel getreten. Wegen des Höhenunterschieds von 2,5 Zentimetern knickte er um und zog sich eine Fraktur zu. Er verklagte die für die Unfallstelle zuständige Gemeinde daher auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Seine Forderung begründete der Mann damit, dass Fußgänger beim Überqueren einer viel befahrenen Straße nicht mit Stolperfallen rechnen müssten.

Um die Fahrbahn sicher überqueren zu können, hätten sie sich vielmehr voll und ganz auf das Verkehrsgeschehen zu konzentrieren. Weil die Gemeinde nicht für eine Angleichung des Gullydeckels an die Fahrbahnoberfläche gesorgt habe, habe sie ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Das sei ihr offenkundig auch bewusst gewesen, denn nach dem Unfall sei eine Nivellierung erfolgt. Dieser Argumentation schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Münchener Amtsgericht jedoch nicht an und wies die Klage des Unfallopfers als unbegründet zurück.

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