Ein Gericht hatte zu klären, wie sich die Schuld verteilt, wenn zwei Kfz-Fahrer mit ihren Pkws in einer Kreuzung zusammenstoßen, weil derjenige, der vorfahrtsberechtigt ist, nach Ansicht des Unfallgegners eigentlich hätte langsamer fahren müssen, um auf den übrigen Verkehr zu achten.

Ein Autofahrer darf sich darauf verlassen, sofern er bei nur „halber Vorfahrt“ selber mit angepasster Geschwindigkeit fährt, dass ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem Urteil entschieden (Az.: 7 U 19/19).

Ein Mann wollte mit seinem Pkw außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine weder durch Schilder noch durch eine Ampel gesicherte Kreuzung überqueren, als er mit einem von links kommenden Autos kollidierte. Weil ihm dieser nach dem Grundsatz „rechts vor links“ die Vorfahrt genommen hatte, hielt er den von links kommenden Fahrer allein für den Unfall verantwortlich. Das sah der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten anders. Er lastete dem Kläger ein Mitverschulden an. Der Kfz-Versicherer wollte sich daher nur zu 75 Prozent an dessen unfallbedingten Aufwendungen beteiligen.

Das begründete der Versicherer damit, dass der Mann mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei. Denn da er selbst auf von rechts kommende Fahrzeuge hätte achten müssen, hätte er sich der Kreuzung wegen seiner nur „halben Vorfahrt“ mit mäßiger Geschwindigkeit nähern dürfen. Das sei offenkundig nicht geschehen. Doch dem schlossen sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Münster noch das von dem Versicherer in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht an.

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