Die von den Gerichten bislang unterschiedlich beurteilte Frage, welche Vorfahrtsregeln auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen vor Geschäften gelten, hat der Bundesgerichtshof nun durch eine Grundsatzentscheidung geklärt.

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nur dann, wenn den Fahrspuren zum Beispiel durch die bauliche Gestaltung ein eindeutiger Straßencharakter zukommt. In allen anderen Fällen haben sich die Fahrer gegenseitig zu verständigen. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (VI ZR 344/21).

Zwei Autofahrer kollidierten auf einem öffentlichen Parkplatz eines Lübecker Baumarkts. Während ein Unfallbeteiligter kurz vor dem Unfall im Bereich eines Fahrweges von rechts kam, fuhr der andere von links heran.

Der von rechts Kommende war der Meinung, dass er wegen § 8 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) „rechts vor links“ einen Anspruch auf den vollständigen Ersatz seines Schadens habe und verklagte den Unfallgegner entsprechend.

Dagegen ging der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners von einem gegenseitigen Verschulden der Beteiligten aus. Er wollte sich daher nur zur Hälfte an den Aufwendungen des anderen beteiligen.

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