Ist es Sache einer Fluggesellschaft, einen Reisenden rechtzeitig über die Annullierung eines Fluges zu informieren oder reicht es aus, diese Aufgabe dem Reisevermittler, bei dem der Flug gebucht wurde, zu übertragen, wie ein Gerichtsurteil belegt.

Eine Fluggesellschaft hatte lediglich einen Reisevermittler darüber informiert, dass ein Flug annulliert werden muss. In solch einem Fall hat der Fluggast einen Direktanspruch gegenüber dem Luftfahrtunternehmen auf eine Entschädigungszahlung, wenn der Vermittler die Information nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug an ihn weiterleitet. Das hat das Amtsgericht Erding mit einem Urteil kürzlich entschieden (Az.: 119 C 1903/21).

Eine Frau hatte mithilfe eines Reisevermittlers für sich und einen Mitreisenden einen Flug von München nach Split gebucht. Zwei Wochen vor Abflug teilte die Fluggesellschaft dem Vermittler mit, dass der Flug annulliert worden sei. Anstatt die Frau unverzüglich zu informieren, meldete sich der Vermittler erst vier Tage vor dem geplanten Abflug telefonisch bei der Reisenden. Diese forderte daraufhin von dem Luftfahrtunternehmen für sich und ihren Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 500 Euro.

Das begründete sie damit, dass Ausgleichszahlungen im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung dann zu leisten sind, wenn Fluggäste nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über eine Annullierung unterrichtet werden. Die Fluggesellschaft war der Meinung, ihre Informationspflicht erfüllt zu haben, indem sie den Reisevermittler rechtzeitig informiert habe. Sie hielt die gegen sie erhobenen Ansprüche daher für unbegründet. Zu Unrecht, befand das Erdinger Amtsgericht. Es gab der Klage der Frau gegen das Luftfahrtunternehmen statt.

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