Inwieweit gegen einen Pkw-Halter eine Vertragsstrafe verhängt werden kann, wenn sein Auto auf einem frei zugänglichen Privatparkplatz abgestellt wird, auf dem eine Parkscheibe vorgeschrieben ist, diese jedoch nur im Pkw-Inneren und nicht direkt hinter einer Autoscheibe liegt, zeigt ein Urteil.

Auch auf einem frei zugänglichen Privatparkplatz ist analog den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eine Parkscheibe so anzubringen, dass sie von außen gut lesbar ist. Unter „gut lesbar“ ist eine Anbringung hinter der Windschutzscheibe, auf der Abdeckplatte des Gepäckraums oder an einer der Seitenscheiben zu verstehen. So entschied das Amtsgericht Brandenburg in einem Urteil vom 23. Oktober 2020 (Az.: 31 C 200/19).

Ein Mann hatte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufzentrums abgestellt. Auf dem Gelände wurde durch mehrere nicht zu übersehende Schilder darauf hingewiesen, dass die Höchstparkdauer eine Stunde betrug.

Die Parkzeit musste durch die „gut lesbare Anbringung“ einer Parkscheibe dokumentiert werden. Im Fall einer Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 15 Euro fällig.

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