Man darf mit einem Kfz wie einem Pkw auch nach dessen Abmeldung unter bestimmten Umständen noch am Straßenverkehr teilnehmen. Allerdings gelten hierfür strenge gesetzliche Vorgaben. Geregelt ist unter anderem, wie lang und wohin man mit einem abgemeldeten Kfz noch unterwegs sein darf.

Man darf mit einem Kraftfahrzeug, also beispielsweise einem Auto oder Motorrad, das an der Zulassungsstelle abgemeldet wurde, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen noch fahren. So ist eine Fahrt am Tag der Abmeldung oder auch zur Hauptuntersuchung nur in einem bestimmten zeitlichen und räumlichen Rahmen erlaubt.

Im Paragraf 10 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist die Ausgestaltung und Anbringung eines Kfz-Kennzeichens am Fahrzeug geregelt. In Paragraf 10 Absatz 4 FZV geht es dabei um „Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen“.

Konkret geht es hier um Fahrten zur Zulassung des Fahrzeugs und damit zur Anbringung der Stempelplakette sowie um Rückfahrten nach der Abmeldung und Entfernung der Stempelplakette, also der Plakette, die das Wappen des jeweiligen Bundeslandes und Zulassungsstellennamen trägt. Geregelt sind zudem die Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung eines nicht zugelassenen Kfz.

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