Inwieweit die Daten eines Pkw-Halters, dessen Wagen unerlaubt lange auf einem öffentlich zugänglichen Privatparkplatz eines Supermarktes steht, von den Behörden aufgrund einer Anfrage des Parkplatzbetreibers an diesen herausgegeben werden dürfen, hatte ein Gericht zu klären.

Kfz-Zulassungsstellen sowie das Kraftfahrtbundesamt sind dazu befugt, Besitzern öffentlich zugänglicher Parkplätze die Halterdaten von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen zu übermitteln. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil entschieden (10 B 78/23).

Ein Fahrzeughalter, der sein Auto auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt hatte, missachtete die Nutzungsbedingungen des Parkplatzbetreibers und überschritt die hier festgelegte Höchstparkdauer von einer Stunde um 20 Minuten.

Weil der Platz mit einer automatischen Parkplatzüberwachungs-Anlage ausgestattet war, fiel der Verstoß auf. Durch eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt wurde der Fahrzeughalter anhand des Kennzeichens ermittelt. Er wurde daher von dem Betreiber des Platzes dazu aufgefordert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Euro zu zahlen.

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