Ein Finanzgericht hatte die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen Kosten, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, in der Einkommensteuer-Erklärung als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.

Kosten einer nicht wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden, sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn spezielle Voraussetzungen erfüllt sind. Das geht aus einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor (Az.: 9 K 182/19).

Ein Ehepaar, dessen Sohn an einer krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall litt, ließen auf Anraten des behandelnden Hals-Nasen-Ohrenarztes ihr Kind in einem entsprechenden Institut einer sogenannten Tomatis-Therapie unterziehen. Obwohl der HNO-Arzt nach der Therapie einen Erfolg der Behandlung bescheinigte, lehnte es die Krankenkasse, bei der der Junge gesetzlich krankenversichert ist, ab, die entsprechenden Behandlungskosten in Höhe von rund 4.000 Euro zu übernehmen.

Das begründete die Krankenkasse als ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung damit, dass die Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sei. Die Eltern machten die Kosten daraufhin in ihrer Einkommensteuer-Erklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Damit war das Finanzamt jedoch nicht einverstanden.

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