Nicht wenige Autofahrer glauben, dass Vorgaben zum Fahrtempo aufgehoben sind, wenn sie nach einer Straßeneinmündung nicht wiederholt werden. Dass das tückisch sein kann, belegt ein Urteil des Oldenburger Oberlandesgerichts.

Verlässt ein Verkehrsteilnehmer kurzfristig eine Straße mit Geschwindigkeits-Beschränkung und fährt anschließend wieder auf sie auf, kann er sich nicht darauf berufen, davon ausgegangen zu sein, dass die Beschränkung mangels eines weiteren Schildes aufgehoben war. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 2 Ss (OWi) 10/19).

Der Mann war mit seinem Auto auf einer Landstraße unterwegs. Auf ihr galt in dem von ihm befahrenen Streckenabschnitt eine Geschwindigkeits-Beschränkung von 70 Stundenkilometern. Von der Landstraße bog er nach rechts in eine Sackgasse ab, die zu einem landwirtschaftlichen Anwesen führte.

Als er seine Fahrt wenig später in die bisherige Richtung fortsetzte, geriet er kurz nachdem er von der Sackgasse wieder auf die Landstraße eingebogen war, in eine Radarkontrolle. Dabei wurde er mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als 70 Stundenkilometer geblitzt. Vom Amtsgericht Bersenbrück wurde der Autofahrer daher dazu verurteilt, eine Geldbuße von 80 Euro zu zahlen.

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