Überschreiten Arbeitnehmer die Jahresentgeltgrenze, können sie sich privat krankenversichern. Was jedoch gilt, wenn sie diese Grenze später wegen einer Teilzeittätigkeit oder Arbeitslosigkeit unterschreiten, hat kürzlich das Sozialgericht München geklärt.

Der vorherige Bezug von Arbeitslosengeld hindert nicht an der weiteren Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor teilzeitbeschäftigt war und erneut eine derartige Beschäftigung aufnimmt. Das gilt auch dann, wenn er zwischenzeitlich arbeitslos war. Dies entschied das Sozialgericht München in einem Urteil (Az.: S 7 KR 1427/20).

Allgemein gilt, die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein Jahresbruttoverdienst über der Versicherungspflicht-Grenze, auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze genannt, liegt. Dies gilt jedoch nur, sofern im nächsten Jahr das Gehalt ebenfalls höher ist als die dann gültige Versicherungspflicht-Grenze. Eine Ärztin war seit 1997 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-Grenze durchgehend von der GKV-Versicherungspflicht befreit gewesen.

Sie hatte sich daher privat krankenversichert. Anlässlich einer Elternzeit war sie seit 2006 teilzeitbeschäftigt. Seit September 2017 bezog sie für 16 Monate Arbeitslosengeld I. Als die Ärztin Anfang 2019 erneut eine Teilzeitbeschäftigung aufnahm, wurde ihr Antrag auf eine abermalige Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV abgelehnt. Das wurde damit begründet, dass ihr Einkommen während der letzten fünf Jahre nicht über der Jahresentgeltgrenze gelegen habe. Das aber sei Voraussetzung für eine Befreiung.

Lesen Sie hier weiter:

https://www.versicherungsjournal.de/pressedienst/verbraucher/19965.html