Ob ein gesetzlich Krankenversicherter Nachteile bei der Auszahlung des Krankengeldes hinnehmen muss, wenn er aus organisatorischen Gründen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung nur verspätet bei der Krankenkasse einreichen kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Krankengeldzahlung nicht einstellen, wenn ein gesetzlich Krankenversicherter ohne eigenes Verschulden eine ärztliche Folgebescheinigung nicht fristgerecht eingereicht hat. Das hat das Hessische Landessozialgericht in zwei Urteilen entschieden (Az.: L 1 KR 125/20 und L 1 KR 179/20).

Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer hat nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber Anspruch auf ein Krankengeld von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse, wenn vom Arzt weiterhin eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird. Ist man länger krank, als in der bisherigen Krankschreibung bestätigt, muss eine Folgebescheinigung gemäß Paragraf 46 Fünftes Sozialgesetzbuch spätestens am darauffolgenden Arbeitstag nach dem letzten Krankheitstag der bisherigen Krankschreibung beginnen.

Anderenfalls erhält man für die fehlenden, nicht bestätigten Tage kein Krankengeld oder kann unter Umständen sogar seinen Anspruch auf Krankengeld komplett verlieren. Zwei Arbeitnehmerinnen, die bereits wegen einer seit einigen Wochen andauernden Krankheit ein Krankengeld bekamen, sind rechtzeitig zu ihrem Hausarzt gegangen, um sich fristgerecht das Fortbestehen ihrer Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Dennoch gab es in beiden Fällen Ärger mit der jeweiligen Krankenkasse. Beide Fälle landeten daher vor dem Hessischen Landessozialgericht.

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