Ob jemandem, der von einem ihm bekannten Hund gebissen wird, während er diesen streicheln wollte, ein Mitverschulden trifft und er deswegen nur eingeschränkt einen Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Hundehalter verlangen kann, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

Die bloße Hinwendung zu einem Hund begründet in der Regel kein Mitverschulden, wenn dieser plötzlich zubeißt. Das gilt zumindest dann, wenn man das Tier schon geraume Zeit kennt und es bislang kein aggressives Verhalten gezeigt hat – so das Landgericht Frankenthal in einem Urteil (9 O 42/21).

Eine Frau hatte eine Freundin besucht, mit der sie gemeinsam in der Küche saß. Mit von der Partie war der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin. Der Hund war der Besucherin seit längerer Zeit vertraut. Sie hatte mit ihm gespielt und gekuschelt und ihn regelmäßig gestreichelt.

Letzteres wollte die Frau auch dieses Mal machen. Doch als sie sich zu dem Rottweiler herunterbeugte, um ihn am Kopf zu streicheln, schnappte er unvermittelt nach ihr und biss ihr ins linke Ohr. Die dabei verursachte Wunde musste mit zahlreichen Stichen genäht werden.

Die Verletzte war infolge des Zwischenfalls mehr als eine Woche arbeitsunfähig. Bei Druck- und Kälteeinwirkung leidet sie noch immer unter Schmerzen. Der Hundehalter wollte jedoch nur einen Teil der Kosten und des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes zahlen. Die Verletzte ging dagegen vor Gericht.

Lesen Sie hier weiter:

https://www.versicherungsjournal.de/pressedienst/verbraucher/20835.html